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Heimatkreis Freudenthal/Altvater e.V.
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Die Satzung

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Satzung in der Fassung vom 25.04.2008 (Änderung vom 25.10.2008)   § 1  Name und Sitz des Vereins  Der Verein führt den Namen „Heimatkreis Freudenthal/Altvater e.V.“ und hat seinen Sitz in Memmingen. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht in Memmingen eingetragen.  § 2  Wirkungs- und Geschäftsbereich  Sein Wirkungs- und Geschäftsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik.  § 3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 4  Zweck des Vereins  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Vertriebenen.  Der Verein ist die unpolitische Vereinigung der im Bundesgebiet wohnenden vertriebenen Landsleute aus dem Kreis Freudenthal/Altvater. Er bezweckt die Wahrung und Vertretung der sozialen, heimatpolitischen und kulturellen Belange der Sudetendeutschen.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Patenstadt Memmingen. Das Vermögen ist dem Vermögen der treuhänderischen (fiduziarischen) Stiftung zu Gunsten des Heimatmuseums Freudenthal hinzuzurechnen und gemäß der geltenden Satzung dieser Stiftung zu verwenden. Zweck dieser Stiftung ist der Erhalt und die Fortführung des Heimatmuseums Freudenthal. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.  Als Vereinsvermögen, welches an die obengenannte Stiftung bei der Stadt Memmingen fließt, gelten:  -          alle geldwerten Vermögenswerte des Vereins  -          das Inventar des Heimatmuseums, sofern es nicht schon früher auf die Stiftung übertragen wurde    Zur Erreichung seiner Zwecke stellt sich der Verein im Besonderen folgende Aufgaben:  a)   Aufnahme und Pflege der Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden innerhalb der Bundesrepublik, die denselben oder ähnliche Zwecke verfolgen, insbesondere mit der Sudetendeutschen Landsmann­schaft;  b)   Pflege des übernommenen Kulturgutes, der Sitte, des Brauchtums und der geschichtlichen Überlieferung des Heimatkreises;  c)   die Veranstaltung von Heimattagen und Heimattreffen zur Stärkung des Zusammengehörigkeits- und Heimatgefühles;  d)   die Herausgabe einer Heimatzeitschrift und anderer Veröffentlichungen für die Mitglieder des Vereines im eigenen Verlag zur Pflege des heimatlichen Gedankengutes und der Zusammengehörigkeit;  e)   außerdem sonstige von Fall zu Fall sich ergebende im Sinne des Vereines liegende Aufgaben.  f)    Führung und Erhalt des Heimatmuseums in Memmingen  § 5  Mitgliedschaft  Der Verein setzt sich zusammen aus:  a) ordentlichen Mitgliedern  b) fördernden Mitgliedern  c) Ehrenmitgliedern  Ordentliches Mitglied kann jeder über 18 Jahre alter Deutsche werden, der aus dem Sudetendeutschen Heimatkreis Freudenthal stammt, dort geboren, aufgewachsen oder tätig gewesen ist oder sich ihm verbunden fühlt.  Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch regelmäßige Beiträge finanzieller oder sachlicher Art die Tätigkeit des Vereines unmittelbar fördern und unterstützen. Sie haben Sitz und Stimme auf den Vereinsversammlungen.  Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die durch ihren persönlichen Einsatz in besonderem Maße zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beigetragen haben. Sie haben Sitz und Stimme auf den Vereinsversammlungen.  § 6  Beitritt zum Verein  Die Aufnahme ordentlicher oder fördernder Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Bezuge der Vereinszeitschrift „Freudenthaler Ländchen“. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides die Beschwerde an das Schiedsgericht zu, das endgültig entscheidet.  § 7  Beendigung der Mitgliedschaft  Die Mitgliedschaft endet  a) durch Tod  b) durch Austritt  c) durch Ausschluss  Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung (Abmeldung des Bezuges der Heimatzeit­schrift) dem Vereinsvorstand bekannt gegeben werden und kann nur zum Vierteljahres­schluss unter Einhaltung einer mindestens 30tägigen Kündigungsfrist erfolgen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Beiträge.  Das Ausschlussverfahren wird durch die Schiedsordnung geregelt und kann erfolgen, wenn ein Mitglied  a) gegen den Zweck, die Belange oder das Ansehen des Vereines gehandelt hat oder  b) den sich aus diesen Satzungen ergebenden Verpflichtungen länger als drei Monate nicht nachgekommen ist.  § 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder  Die Mitglieder haben das Wahlrecht und können an den Versammlungen und Veranstal­tungen des Vereines teilnehmen, seine Einrichtungen benützen und die Geschäfts­gebarung überwachen. Insbesondere sind sie zum Bezuge der vom Verein heraus­gegebenen Heimatzeitschrift und der anderen Veröffentlichungen berechtigt. Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten, die Zwecke des Vereins zu fördern und seine satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen.  § 9  Mitgliedsbeitrag  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Hauptversammlung festsetzt.  § 10  Organe des Vereins  Organe des Vereins sind  a) die Hauptversammlung  b) der Kreisrat  § 11  Hauptversammlung  Die Hauptversammlung des Vereins wird vom Kreisrat möglichst im Laufe des ersten, spätestens im zweiten Vierteljahr des Kalenderjahres durch Kundmachung in der Heimatzeitschrift, mit einer Frist von zwei Wochen, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Heimatzeitschrift folgenden dritten Werktag. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.  Die Hauptversammlung ist die Jahresversammlung im Sinne des BGB, sie ist auf jeden Fall beschlussfähig und ihr obliegen:  a)   die Wahl des Kreisrates  b)   die Entgegennahme der Berichte der Amtswalter  c)   die Beschlussfassung über die Satzungen und ihre allfälligen Änderungen  d)   die Wahl zweier Rechnungsprüfer  e)   die Überwachung der Geschäftsführung  f)    die Wahl der Schiedsrichter  g)   die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages  h)  die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge  Über den Verlauf der Hauptversammlung und die auf ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die der Vorsitzende und ein Kreisratsmitglied zu unterfertigen haben.  Der Kreisrat kann nach Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.  Auf begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist innerhalb zweier Monate eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.  Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.  § 12  Der Kreisrat  Der Kreisrat oder Vorstand setzt sich zusammen aus:  a)   dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter  b)   dem Schriftführer und seinem Stellvertreter  c)   dem Vermögensverwalter und seinem Stellvertreter  d)   dem vom Kreisrat bestellten Geschäftsführer  Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter je einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten kann.  Der Kreisrat kann Sachbearbeiter für die verschiedenen Arbeitsgebiete und zur Durch­führung von Sonderaufgaben bestellen, die ebenfalls Sitz und Stimme im Kreisrat haben.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,  -     so nimmt dessen Platz sein gewählter Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein.  -     wählen die Vereinsmitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.  § 13  Auflösung des Vereins  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen oder zwei Treuhänder einsetzen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins­vermögen wie unter § 4 geregelt an die Stiftung des Heimatkreises bei der Patenstadt Memmingen.  § 14  Verpflichtungen und Bekanntmachungen  Der Verein wird verpflichtet durch schriftliche Erklärungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben sind.  Bekanntmachungen des Vereins erfolgen ausschließlich in der von ihm herausgegebenen Heimatzeitschrift.  § 15  Schiedsgericht  Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich in allen Streitigkeiten über ihre Rechte und Pflichten aus dieser Satzung der Entscheidung des Schiedsgerichtes des Vereins. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes regelt die Schieds­ordnung, die als Bestandteil der Satzung gilt.  Satzung in der Fassung der letzten Änderung vom 26.04.2008